Heutzutage spielt der Zugang zu Informationen, Räumen und Dienstleistungen in verschiedenen Aspekten des Lebens eine zentrale Rolle. Umso wichtiger, dass dabei – sowohl physisch als auch virtuell – niemand vor verschlossenen Türen steht. Nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (BBG) markiert dafür nun das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) einen bedeutenden Schritt für eine gleichberechtigte Teilnahme am gesellschaftlichen Leben, hin zu einer inklusiven und gerechten Gesellschaft.

Was ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?

Während das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) Vorgaben zur Barrierefreiheit für öffentliche Stellen einführte, verpflichtet das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) nun erstmals auch die private Wirtschaft Barrieren abzubauen. Das BFSG formuliert dazu vor allem Anforderungen an Informationen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen inkl. Websites und Onlineshops.

Das vorrangige Ziel des Gesetztes: digitale Inhalte und Angebote barrierefrei zu gestalten, um auch Menschen mit Einschränkungen die Möglichkeit zu bieten, alltägliche Aufgaben und Dienstleistungen problemlos digital zu erledigen.

Dafür hat sich der Gesetzgeber folgende Bereiche vorgenommen:

  • Die Gestaltung und Herstellung von Produkten und deren Benutzerschnittstellen

  • Die Zugänglichkeit und Gestaltung für Angebote und Ausführung einer Dienstleistung

  • Die Art und Weise wie Nutzungsinformationen bereitgestellt werden sollen (Kennzeichnungen, Gebrauchsanleitungen, Sicherheitsinformationen und Funktionsbeschreibungen).

Bin ich betroffen?

:check_mark: Das Gesetz verpflichtet alle Hersteller, Händler und Importeure von Produkten zur Barrierefreiheit.

:check_mark: Auch Dienstleistungserbringer sind vom Gesetz betroffen.

:cross_mark: Dienstleistungserbringer mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz sind vom Gesetz ausgenommen.

Es gibt weitere Ausnahmeregelungen, etwa wenn die Umsetzung zu einer grundlegenden Veränderung des Produkts oder der Dienstleistung führt oder der Umfang der Umsetzung ein wirtschaftliches Risiko für das Unternehmen darstellt.

Aber auch wenn du nicht vom Gesetz betroffen bist, hat es klare Vorteile sich freiwillig auf den Weg zu machen. Bietest du deine Produkte und Dienstleistungen barrierefrei an, kann das für dich ein Wettbewerbsvorteil sein: Du vergrößerst deine Zielgruppe und kannst mit Unternehmen, die unter das BFSG fallen, mithalten.

Außerdem bist für die Zukunft gewappnet, sollte der Geltungsbereich des BFSG künftig auf weitere Produkte und Dienstleistungen ausgeweitet werden.

Betroffene Produkte und Dienstleistungen

Zu den Produkten zählen unter anderem:

  • Computer, Tablets, Smartphones

  • internetfähige TV-Geräte

  • Geldautomaten

  • E-Book-Lesegeräte

Zu den Dienstleistungen gehören zum Beispiel:

  • Telefon- und Messenger-Dienste

  • E-Books und deren Software

  • Onlineshops

  • Bankdienstleistungen

Ab wann gilt es?

Betroffene Produkte und Dienstleistungen müssen ab dem 28. Juni 2025 barrierefrei sein. Für einige gibt es jedoch Übergangsbestimmungen, nach denen die Barrierefreiheitsanforderungen erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt sein müssen.

+ 5 Jahre: Dienstleistungen unter dem Einsatz von Produkten, die bereits vor dem 28. Juni 2025 angeboten wurden, müssen erst ab dem 28. Juni 2030 barrierefrei sein.

+ 15 Jahre: Selbstbedienungsterminals, die schon vor dem 28. Juni 2025 in Betrieb genommen wurden, müssen bis spätestens 2040 barrierefrei sein.

Wie kann ich mich vorbereiten?

Nach dem BFSG gelten Produkte und Dienstleistungen dann als barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Das wirkt sehr unpräzise und hinterlässt erst mal mehr Fragezeichen als Klarheit.

Doch für den Webbereich gibt es bereits einen weltweiten Standard für barrierefreies Internet: Die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG). Als Grundlage hat die Richtlinie vier relativ simple Prinzipien, an denen du dich bei deinem ersten Check orientieren kannst:

  1. Wahrnehmbarkeit: Informationen und Benutzeroberflächen sind, unabhängig von sensorischen Fähigkeiten, für alle wahrnehmbar. Dies beinhaltet bspw. die Bereitstellung von alternativen Texten für Bilder, Untertiteln für Videos und klaren, leicht lesbaren Texten.

  2. Bedienbarkeit: Die Benutzeroberfläche und die Navigation sind für alle bedienbar. Dazu gehören unter anderem klare und konsistente Navigationselemente, Tastaturzugänglichkeit sowie ausreichend Zeit für die Interaktion.

  3. Verständlichkeit: Informationen und Bedienungselemente sind klar und verständlich. Dies umfasst eine einfache und konsistente Navigation, übersichtliche Formulare und eine leichte Sprache.

  4. Robustheit: Inhalte können von verschiedenen Technologien interpretiert werden und funktionieren konsistent und zuverlässig auf einer Vielzahl von Geräten, Browsern und Assistenztechnologien.

Ein weiterer Anhaltspunkt zur Prüfung können für dich Barrierefreiheitsfunktionen sein. Diese Funktionen sind für Seh- und Hörgeschädigten enorm wichtig.

Beispiele für Barrierefreiheitsfunktionen:

  • Vorlesefunktion

  • Kontrasterhöhung, abweichende Farbschemata

  • Anpassung der Schriftgröße, Schriftformatierungen (z. B. Zeilenabstand, Schriftart usw.)

  • Versionen in Leichter Sprache oder Deutscher Gebärdensprache

  • Einstellungen zum Deaktivieren automatischen Abspielens von Animationen, Videos oder Audio-Dateien

 

Brauchst du Beratung oder Hilfe bei der Umsetzung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes? Dann kontaktiere uns gerne für ein unverbindliches Gespräch!
Wir haben dir ansonsten noch eine coole Checkliste erstellt, damit du selbst überprüfen kannst, ob du oder dein Unternehmen von dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz betroffen bist.