Der Begriff sagt es bereits; es geht um Konformität. Auf den Punkt gebracht bedeutet das, der Hersteller gibt eine Erklärung ab, dass das entsprechende Produkt mit den anzuwendenden EG- und EU-Richtlinien konform ist. Ohne Konformitätserklärung darf kein Produkt, welches einer dieser EG- und EU-Richtlinien unterliegt, auf den EU-Markt gebracht werden. Doch was ist was? Wann brauche ich eine EG-Konformitätserklärung, wann steht das EU vorweg und wann benötige ich eine Einbauerklärung?

 

Eine Konformitätserklärung im Kontext der Technische Kommunikation kommt in dreierlei Typen daher:

  • EG-Konformitätserklärung
  • EU-Konformitätserklärung
  • Einbauerklärung

Mit jedem dieser Konformitätserklärungstypen erklärt die herstellende Firma, dass deren Produkt den Anforderungen der zutreffenden EG- oder EU-Richtlinien entspricht. Diese Erklärung ist eigenverantwortlich und rechtswirksam.

Die drei Begriffe lassen sich zunächst in zwei Gruppen kategorisieren: Vollständige und unvollständige Maschinen. Denn Maschine ist nicht gleich Maschine! Um zu wissen, welchen Konformitätserklärungstyp Sie ausstellen müssen, müssen Sie prüfen:

  • Ist mein Produkt eine vollständige Maschine?
  • Ist mein Produkt eine unvollständige Maschine?

 

Vollständige Maschine: Für eine vollständige Maschine (nach Definition der Maschinenrichtlinie) stellt der Hersteller eine EG- oder EU- Konformitätserklärung aus.

Eine vollständige Maschine ist gemäß der bestimmungsgemäßen Verwendung voll funktionsfähig, wenn sie an eine Energieversorgung angeschlossen wird. Es wird eine CE-Kennzeichnung und Konformitätserklärung benötigt

 

Unvollständige Maschine: Für eine unvollständige Maschine (nach Definition der Maschinenrichtlinie) stellt der Hersteller eine Einbauerklärung aus.

Laut Maschinenrichtlinie ist eine unvollständige Maschine „eine Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet, für sich genommen aber keine bestimmte Funktion erfüllen kann“. Eine unvollständige Maschinen ist somit selbst nicht funktionsfähig und meist für die Anbindung an andere Maschinen bestimmt. Es wird eine Einbauerklärung ausgehändigt, welche die rechtliche Aussage trifft, dass die unvollständige Maschine alle relevanten Anforderungen der Maschinenrichtlinie erfüllt, ohne Anbindung jedoch nicht als funktionsfähige Maschine operieren kann.

Eine Einbauerklärung wird somit durch die Kategorie „unvollständige Maschine“ definiert. Für vollständige Maschinen stellt sich nun die Frage, wann eine EU- und wann eine EG-Konformitätserklärung ausgestellt werden muss. Dabei ist die Unterscheidung zunächst einfach: Das Veröffentlichungsdatum der Richtlinie.

 

Dazu ein kleiner historischer Exkurs. 2011 wurde durch den Vertrag von Lissabon – vollständige Bezeichnung „Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft“ – die Europäische Gemeinschaft (EG) zur Europäischen Union (EU). Infolgedessen wurden auch alle neuen europäischen Richtlinien von EG- zu EU-Richtlinien.

Wichtiges Stichwort ist dabei „alle neuen Richtlinien“. Die Richtlinien, die vor 2011 veröffentlicht wurden, behielten ihr Kürzel EG. Alle neuen Richtlinien, die nach dem 1. Juli 2011 veröffentlich wurden und werden, tragen das neue Kürzel EU.

Die Maschinenrichtlinie liegt in aktueller Version als Maschinenrichtlinie 2006/42/EG vor. Da die Richtlinie 2006 veröffentlich wurde – somit vor 2011 – hat sie nach wie vor den Status als EG-Richtlinie und benötigt eine EG-Konformitätserklärung. Anders ist es nun bei der Richtlinie zur elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV 2014/30/EU).

Diese wurde nach 2011 veröffentlicht und fällt somit unter eine EU-Richtlinie, welche dann auch eine EU-Konformitätserklärung fordert. Das Prinzip ist klar, oder?

 

Viel Aufwand – wofür?

Was passiert wenn ich keine Konformitätserklärung ausstelle? Die Bereitstellung einer Konformitätserklärung ist für Produkte, die unter eine oder mehrere EU-Richtlinien fallen, verpflichtend. Das Inverkehrbringen von Produkten ohne Konformitätserklärung und ohne CE-Kennzeichnung ist verboten. Ein Verstoß stellt nach Produktsicherheitsgesetz eine Ordnungswidrigkeit dar, wofür hohe Bußgelder von bis zu 100.000 EUR drohen. Neben den behördlichen Regelungen, stellt eine korrekte, vollständige Konformitätserklärung auch für Ihre Kundschaft ein klares Qualitätskriterium Ihres Unternehmens dar. Ihre Kundschaft erwartet von Ihnen hochqualitative, sichere Produkte und eben auch die dazugehörige Dokumentation.

Sie wollen mehr über den Aufbau und den Inhalt einer Konformitätserklärung erfahren? Dieser Blogbeitrag ist lediglich ein kleiner Ausschnitt unseres Whitepapers „Brauche ich zwingend eine EG-Konformitätserklärung?“. Mit dem downloadbaren Whitepaper unterstützen wir Ihren Dokumentationserfolg mit mehr Hintergrundwissen und praxisnahe Empfehlungen zu Aufbau und Inhalt von Konformitätserklärungen!

STYRZ kostenfreier Whitepaper Brauche ich zwingend eine EG-Konformitätserklärung